Folgende Berufsgruppen können sich privat Krankenvollversichern:



Angestellte:


Die Basis bilden die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 und das Beitragssatzsicherungsgesetz, das am 07.11.2002 in der ersten Lesung im Bundestag beraten wurde.


Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Jahr 2003 bundesweit 3.450 Euro pro Monat betragen.


Die Versicherungspflichtgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung) wird im Jahr 2003 3.825 Euro/Monat (45 900 Euro/Jahr) betragen.

 
In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf wird, ersten Interpretationen nach, ab 01.01.2003 von zwei Grenzen ausgegangen:


Für Bestandskunden der privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 EUR Bruttomonatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro Jahresbruttoeinkommen). Das würde bedeuten, dass Arbeitnehmer, die am 31.12.02 privat krankenversichert sind und nicht Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse sind, in der PKV bleiben können, vorausgesetzt sie liegen mit ihrem Bruttomonatseinkommen über der Grenze von 3.450 EUR.


Für Neukunden der privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 die Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 3.825 EUR Bruttomonatseinkommen (bzw. 45.900 EUR Jahresbruttoeinkommen). Wer also noch am 31.12.02 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und ab dem 01.01.2003 in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, müsste - dem Gesetzentwurf nach - mit seinem Monatseinkommen über 3.825 EUR liegen.


Gemäß den Zeitplänen der Bundesregierung soll dieses Gesetz am 20.12.02 im Bundestag verabschiedet werden und könnte seine Gültigkeit zum 01.01.2003 erlangen.


Bitte beachten Sie, dass die in dem Gesetzentwurf angestrebten Neuregelungen noch nicht verabschiedet sind und sich eventuell noch Änderungen, vor allem bei den Terminen, ergeben können. Wir werden Sie selbstverständlich sofort informieren, sobald sich entscheidende Neuerungen ergeben.

 


Selbständige / Freiberufler:

 

In der Regel unterliegen Selbständige nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und dürfen sich daher privat Krankenversichern.

Ausnahme: Landwirtschaftliche Unternehmer, Künstler, Publizisten unterliegen auch als Selbständige der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht (§ 5 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hierfür die Befreiung von der Versicherungspflicht erwirkt werden.

 


Beamte / Beamtenanwärter:

 

Ohne Einschränkung (Leistungen für den Beamten und dessen Angehörige gemäß den gesetzlichen Beihilfebestimmungen des jeweiligen Bundeslandes bzw. des Bundes).

 


Studenten:

 
Studenten sind grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, pflichtversichert. In der Regel sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. Versicherungsschutz kann auch in der Privaten Krankenversicherung über den Vertrag der Eltern bestehen. Eine Befreiung von der GKV ist möglich (§ 8 SGB V). BAföG- Empfänger erhalten zu ihrer Krankenversicherung einen Beitragszuschuss.