Folgende
Berufsgruppen können sich privat Krankenvollversichern:
Angestellte:
Die
Basis bilden die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der
Sozialversicherung für 2003 und das Beitragssatzsicherungsgesetz, das am
07.11.2002 in der ersten Lesung im Bundestag beraten wurde.
Die
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird im
Jahr 2003 bundesweit 3.450 Euro pro Monat betragen.
Die
Versicherungspflichtgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung) wird im Jahr
2003 3.825 Euro/Monat (45 900 Euro/Jahr) betragen.
In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf wird, ersten
Interpretationen nach, ab 01.01.2003 von zwei Grenzen ausgegangen:
Für Bestandskunden der
privaten Krankenversicherung wird zum 1.1.2003 die bisherige
Versicherungspflichtgrenze angehoben von 3.375 auf 3.450 EUR
Bruttomonatseinkommen (bzw. 40.500 / 41.400 Euro Jahresbruttoeinkommen). Das
würde bedeuten, dass Arbeitnehmer, die am 31.12.02 privat krankenversichert
sind und nicht Mitglied einer gesetzl. Krankenkasse sind, in der PKV bleiben
können, vorausgesetzt sie liegen mit ihrem Bruttomonatseinkommen über der
Grenze von 3.450 EUR.
Für Neukunden der
privaten Krankenversicherung gilt ab 1.1.2003 die Versicherungspflichtgrenze
in Höhe von 3.825 EUR Bruttomonatseinkommen (bzw. 45.900 EUR
Jahresbruttoeinkommen). Wer also noch am 31.12.02 Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist und ab dem 01.01.2003 in eine private
Krankenversicherung wechseln möchte, müsste - dem Gesetzentwurf nach - mit
seinem Monatseinkommen über 3.825 EUR liegen.
Gemäß den Zeitplänen
der Bundesregierung soll dieses Gesetz am 20.12.02 im Bundestag
verabschiedet werden und könnte seine Gültigkeit zum 01.01.2003 erlangen.
Bitte beachten Sie,
dass die in dem Gesetzentwurf angestrebten Neuregelungen noch nicht
verabschiedet sind und sich eventuell noch Änderungen, vor allem bei den
Terminen, ergeben können. Wir werden Sie selbstverständlich sofort
informieren, sobald sich entscheidende Neuerungen ergeben.
Selbständige / Freiberufler:
In der
Regel unterliegen Selbständige nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung und dürfen sich daher privat
Krankenversichern.
Ausnahme:
Landwirtschaftliche Unternehmer, Künstler, Publizisten unterliegen auch als
Selbständige der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht (§ 5 SGB V). Unter
bestimmten Voraussetzungen kann auch hierfür die Befreiung von der
Versicherungspflicht erwirkt werden.
Beamte / Beamtenanwärter:
Ohne
Einschränkung (Leistungen für den Beamten und dessen Angehörige gemäß den
gesetzlichen Beihilfebestimmungen des jeweiligen Bundeslandes bzw. des
Bundes).
Studenten:
Studenten sind grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres, pflichtversichert. In der Regel sind sie
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung der
Gesetzlichen Krankenversicherung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert.
Versicherungsschutz kann auch in der Privaten Krankenversicherung über den
Vertrag der Eltern bestehen. Eine Befreiung von der GKV ist möglich (§ 8 SGB
V). BAföG- Empfänger erhalten zu ihrer Krankenversicherung einen
Beitragszuschuss.