Äquivalenzprinzip
Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist
das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip, das besagt, dass die
erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen
sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des
Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag
wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in der Regel so
kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt,
die der Kalkulation zugrunde liegende allgemeine Kostensituation ändert sich
nicht.
Standardtarif
Seit dem
Wirksamwerden der dritten Schadenversicherungsrichtlinie zum 01.07.1994 wird
von jedem PKV-Unternehmen ein brancheneinheitlicher Standardtarif für ältere
Versicherte angeboten. Der Standardtarif garantiert dem Privatversicherten,
dass er keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der GKV. Aufnahmefähig sind Personen, die über einen
ununterbrochenen 10-jährigen arbeitgeberzuschussberechtigten
Vollversicherungsschutz in der PKV verfügen, sofern sie das 65. Lebensjahr
vollendet haben oder Personen ohne Altersbegrenzung die eine Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.
Zusätzliche Änderungen ab
dem 01. Juli 2000:
Es gibt einen beihilfekonformen Standardtarif. Die
Aufnahmefähigkeit ist analog den o. g. Voraussetzungen, für schwer
behinderte Beihilfeberechtigte gelten Sonderbedingungen.
Die Liquidationsgrenzen der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) wurde auf den
Standardtarif angeglichen, d.h. Ärzte dürfen bei Versicherten im
Standardtarif nicht über den 1,7-fachen Satz liquidieren.
Ehegattenlimitierung: Sofern
beide Ehegatten zusammen nicht mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze
verdienen, müssen sie nur maximal 150% des durchschnittlichen
Höchstbeitrages der GKV bezahlen.